1. Gibt es ein "Reiserecht"?
Unzählige fragwürdige Ratgeber vermitteln den Eindruck, es gäbe ein "Reiserecht" und es gäbe feste Beträge, nach denen der Reisepreis gemindert werden könne. Hinter dem Begriff des Reiserechtes versteckt sich ein Zusammenspiel gesetzlicher Regelungen, Rechtsverordnungen und unzähligen Urteilen. Bei den Urteilen handelt es sich um Einzelfallentscheidungen. Sofern Sie also in der Zeitung wieder eine "Neue Rechtsprechung zu Baulärm im Urlaub" lesen sollten, so ist dies in aller Regel falsch oder zumindest übertrieben, und kann auf Ihren Urlaub nicht ohne weiteres übertragen werden.
2. Was kann ich bei Mängeln verlangen?
Vollmundig sind die Versprechen der Reiseveranstalter in den Katalogen. Die Realität sieht jedoch manchmal anders aus und die Enttäuschung ist groß, wenn das Traumhotel gerade für künftige Saisons renoviert wird und ein Großteil der versprochenen Infrastruktur nicht zur Verfügung steht. Reiseveranstalter nehmen es oft wissentlich in Kauf, mangelhafte Reisen anzubieten, da sich die meisten Reisenden zwar beschweren, aber keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Unterm Strich geht diese Rechnung gut auf. Wer jedoch auf sein Recht besteht und weiß, was ihm zusteht, kann bei einer mangelhaften Reise einen Großteil des Preises und manchmal sogar mehr zurückverlangen.
3. Wann zeige ich Mängel an?
Sofern Sie der Ansicht sind, die Reise wurde nicht so erbracht, wie sie Ihnen zugesichert wurde oder die Reise ist mängelbehaftet, müssen Sie unverzüglich den Reiseveranstalter oder Ihre Reiseleitung vor Ort hiervon in Kenntnis setzen. Dies sollte aus Beweisgründen für einen eventuell späteren Prozess möglichst schriftlich geschehen oder zumindest unter Zeugen. Am Besten wäre es, wenn Ihnen die Reiseleitung den Eingang Ihrer Beschwerde schriftlich bestätigt und ein Beschwerdeprotokoll anfertigt. Eine Beschwerde lediglich bei dem Hotelpersonal oder sonstigen Personen, die lediglich Leistungen für den Reiseveranstalter erbringen reicht nicht aus, da diese bei einer Pauschalreise nicht Ihre Vertragspartner sind.
4. Wie verlange ich Abhilfe?
Fordern Sie den Reiseveranstalter oder Ihre örtliche Reiseleitung auf, den Mangel zu beseitigen und setzen Sie hierzu eine angemessene Frist. Sollte die gesetzte Frist verstreichen, ohne daß der Mangel behoben wurde, haben Sie das Recht auf Selbstabhilfe, d.h. das Recht den Reisemangel auf Kosten des Reiseveranstalters selbst zu beseitigen. Doch Vorsicht! Sie tragen das Risiko, daß es sich tatsächlich um einen Reisemangel handelte, und daß die von Ihnen gesetzte Frist zu kurz bemessen war. Bei einem schwerwiegenden Mangel können Sie auch den Reisevertrag kündigen und vom Reiseveranstalter oder von der Reiseleitung die Rückbeförderung verlangen. Wird die Rückbeförderung verweigert, können Sie die Rückreise selbst organisieren und die Kosten hierfür vom Reiseveranstalter später ersetzt verlangen. Doch auch hier ist Vorsicht geboten, denn das Risiko, daß das es sich nicht um eine schwerwiegende Beeinträchtigung handelt und die Rückreisekosten nicht erstattet bekommen, tragen Sie.
5. Was tun, wenn die Mängel fortbestehen?
Sollte es später nötig werden etwaige Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzen zu müssen, ist es unerlässlich sämtliche Mängel genau zu dokumentieren, um die Mängel später auch beweisen zu können. Daher sollten Sie nach Möglichkeit die Mängel umfassend fotografieren und sich auch die vollständigen Adressen von Mitreisenden notieren, die diese Mängel ebenfalls zur Kenntnis genommen haben. Die Mängel können noch so gravierend gewesen sein, sie werden ohne Fotos, Zeugen oder sonstige Dokumente kaum eine Chance haben, einen Prozess zu gewinnen.
6. Welche Frist für Mängelrügen gilt?
Nach dem Ende der Reise haben Sie nur einen Monat Zeit, Ansprüche auf Schadensersatz oder Minderung gegenüber Ihrem Reiseveranstalter (nicht gegenüber Ihrem Reisebüro) geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem vereinbarten Ende der Reise, nicht an dem Tag, an dem die Reise tatsächlich endete. Zögern Sie also nicht direkt einen Rechtsanwalt aufzusuchen, wenn Ihre Reise nicht so erbracht wurde, wie Sie es vereinbart, oder wie Sie es erwartet haben.
5. Gegen wen richtet sich die Forderung?
Wenn der enttäuschte Urlauber diese Punkte beachtet, hat er die Möglichkeit, wenigstens eine Entschädigung und sogar Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden zu erhalten. Wichtig zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Ansprechpartner für Beschwerden oder Schadensersatzansprüche niemals das Reisebüro ist, bei dem die Reise gebucht wurde. Das Reisebüro tritt lediglich als Vermittler auf. Ansprüche sind gegen den Vertragspartner, also gegen das Reiseunternehmen zu stellen.
Zum Autor:
Florian Sennewald ist Rechtsanwalt in Wilhelmshaven:
http://www.ra-sennewald.de